Aufenthalt & Arbeit

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Ich komme aus einem EU-Mitgliedstaat. Darf ich in Deutschland als Sexarbeiter*in arbeiten?

  • Wenn du aus einem EU-Land stammst, kannst du ganz unproblematisch sowohl als angestellte*r als auch als selbstständige*r Sexarbeiter*in arbeiten.

    Du hast das Recht, dich in der EU frei zu bewegen und zu arbeiten, wo du willst. Das ist das Recht auf Freizügigkeit.

Ich komme nicht aus der EU. Darf ich in Deutschland trotzdem als Sexarbeiter*in arbeiten?

  • Wenn du aus Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz kommst, ist die Arbeitsaufnahme unproblematisch, denn diese Länder haben entsprechende Abkommen mit der Europäischen Union geschlossen. Das heißt, du darfst in Deutschland arbeiten.

  • Wenn du aus Serbien, Montenegro, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo oder Mazedonien kommst, darfst du nicht ohne weiteres in Deutschland arbeiten.

  • Wenn du für Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis oder nur ein Touristenvisum besitzt, darfst du nicht in Deutschland arbeiten. Auch nicht in der Prostitution.

  • Wenn du nur in Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren) bist, kannst du eher nicht als Sexarbeiter*in arbeiten. Das kann ziemlich kompliziert sein und muss genauer geprüft werden.

  • Wenn du dazu mehr Informationen möchtest, frag uns von cara*SH.

Ich habe einen Aufenthaltstitel für Deutschland. Darf ich als Sexarbeiter*in arbeiten?

  • Generell musst du darauf achten, ob dein Aufenthaltstitel dich nur zur angestellten oder auch zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt.

  • Wenn du unsicher bist, ob und in welcher Form du hier arbeiten darfst, frag unser Team von cara*SH. Wir prüfen das gern kostenlos für dich durch.

Kann ich an meinem Aufenthaltstitel erkennen, ob ich als Sexarbeiter*in angestellt oder selbstständig arbeiten darf?

  • Du musst prüfen, was in deiner Aufenthaltserlaubnis steht:

  • Wenn dort steht: „Erwerbstätigkeit gestattet“, heißt das, dass sowohl eine angestellte als auch selbstständige Tätigkeit erlaubt ist. Du hast also einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

  • Wenn dort steht: „Beschäftigung gestattet“ (ggf. zusätzlich: „bei Firma Müller in Kiel“), heißt das, dass nur eine angestellte Tätigkeit erlaubt ist. Du hast also einen befristeten Aufenthaltstitel.

  • Wenn dort steht: „Erwerbstätigkeit nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“, heißt das, dass die Ausländerbehörde nach Zustimmung der Arbeitsagentur dir eine Beschäftigung erlauben kann, wenn sie die entsprechenden Arbeitsbedingungen etc. geprüft hat. Das trifft auf dich zu, wenn du Asylbewerber*in oder geduldet bist.

  • Wenn dort steht: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, heißt das, dass du ein Arbeitsverbot hast. Das trifft auf dich zu, wenn du ein*e Asylbewerber*in aus einem sicheren Herkunftsstaat bist oder wenn du geduldet bist und Mitwirkungspflichten verletzt hast.

  • Wenn dort steht: „Beschäftigung für 120 Tage oder 240 halbe Tage gestattet“, heißt das, dass du zeitlich beschränkt arbeiten darfst. Das trifft auf dich zu, wenn du Student*in bist oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 16 AufenthG hast.

Ich komme von außerhalb der EU und besitze eine Aufenthaltserlaubnis für ein EU-Land. Kann ich in Deutschland dann auch als Sexarbeiter*in arbeiten?

  • Wenn du Nicht-EU-Bürger*in bist, aber eine Aufenthaltserlaubnis für ein anderes EU-Land besitzt (zum Beispiel Spanien, Niederlande, Italien oder andere), heißt das nicht automatisch, dass du in Deutschland arbeiten darfst.

  • Der Bereich Arbeitsmigration ist sehr kompliziert. Lass dich auf jeden Fall beraten.

  • Kostenlose Rechtsberatung bekommst du bei uns von cara*SH.

Kann die Ausübung der Prostitution mein Aufenthaltsrecht gefährden?

  • Grundsätzlich nicht. Die Prostitution ist eine erlaubte Arbeit und kann dein Aufenthaltsrecht nicht gefährden. Wenn du einen Aufenthaltstitel hast, der dir eine Arbeitsaufnahme erlaubt, dann ist die Arbeit als Sexarbeiter*in mit jeder anderen Arbeit gleichgestellt.

  • Bedenke aber: wenn du Straftaten begehst, auch in Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution, kann dies doch dein Aufenthaltsrecht gefährden.

  • Kostenlose Rechtsberatung bekommst du bei uns von cara*SH.

Mein*e Ehepartner*in ist Deutsche*r. Darf ich arbeiten?

  • Ja. Denn du erhältst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz und darfst damit sowohl angestellt als auch selbstständig als Sexarbeiter*in arbeiten.

Mein*e Ehepartner*in ist EU-Bürger*in. Darf ich arbeiten?

  • Ja. Denn für dich gilt nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgsetz / EU. Wenn du also mit deiner Ehepartnerin oder deinem Ehepartner nach Deutschland ziehst, darfst du hier sowohl angestellt als auch selbstständig als Sexarbeiter*in arbeiten.

    Voraussetzung ist also, dass dein*e Ehepartner*in auch nach Deutschland zieht. Wenn du alleine nach Deutschland ziehst, bist du nicht freizügigkeitsberechtigt. Dann müsste man schauen, ob du nach dem Aufenthaltsgesetz einen Anspruch hättest, Arbeit aufzunehmen.

  • Wenn du Fragen hast, wende dich an uns von cara*SH.

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