Erlaubnispflicht
Was bedeutet die Erlaubnispflicht?
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Auch Betreiber*innen eines Prostitutionsgewerbes haben mit dem neuen ProstSchG Auflagen bekommen. Sie müssen sich zum Beispiel eine Erlaubnis bei der Behörde holen.
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Eine Erlaubnis kann man in Schleswig-Holstein in 11 Kreisen und 4 kreisfreien Städten bekommen.
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Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen geprüft werden: zum Beispiel, ob die Person zuverlässig genug ist, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen.
Es muss auch ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Die Räumlichkeiten müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, zum Beispiel getrennte Badezimmer für Prostituierte und Kund*innen, eine Notrufmöglichkeit in den Arbeitsräumen, und getrennte Arbeits- und Schlaf-/Wohnräume.
Was ist ein Prostitutionsgewerbe?
Nach § 2 des ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer:
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eine Prostitutionsstätte (z.B. Laufhaus, Bordell, Club, Wohnung) betreibt,
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ein Prostitutionsfahrzeug (z.B. Lovemobil oder Schiffe) bereit stellt,
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eine Prostitutionsveranstaltung (z.B. Sexparty mit sexuellen Dienstleistungen) organisiert oder durchführt,
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oder eine Prostitutionsvermittlung (z.B. Escort-Agentur) betreibt.
Gilt die Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe auch für mich als Prostituierte*r?
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Wenn du in einer Prostitutionsstätte (z.B. Laufhaus, Bordell, Club) arbeitest, betreibst du kein Prostitutionsgewerbe und brauchst dazu keine Erlaubnis.
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Wenn du alleine in einer Wohnung arbeitest, musst du auch keine Erlaubnis beantragen.
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Wenn du mit einer*einem oder mehreren Kolleg*innen zusammen arbeitest und eure Wohnung gezielt zur Ausübung der Prostitution da ist, gilt die Wohnung meist als Prostitutionsstätte. Egal, ob ihr regelmäßig oder nur gelegentlich arbeitet. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden und eine*r von euch muss die Betreiberpflichten übernehmen.
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Die Information, ob deine/ eure Wohnung als Prostitutionsstätte gilt oder nicht, bekommst du bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Welche Behörde das für dich ist, können wir von cara*SH für dich herausfinden. Sprich uns einfach an!
Worauf muss ich achten, wenn ich mit Kolleg*innen zusammenarbeite?
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Wenn du mit einer*einem oder mehreren Kolleg*innen eine Wohnung zur Ausübung der Prostitution teilen möchtest, musst du vor Ort bei der Ordnungsbehörde nachfragen, ob eure Wohnung als Prostitutionsstätte gilt und damit unter die Erlaubnispflicht fällt.
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Wende dich an uns von cara*SH. Wir können dir die zuständige Behörde nennen und, wenn du es möchtest, auch die nötigen Informationen für dich besorgen.
Was können die Betreiber*innen von mir verlangen?
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Betreiber*innen dürfen von dir deine Anmeldebescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung erwarten. Dieses Dokument solltest du daher gut aufbewahren.
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Weitere Auskünfte zu deinen persönlichen Angaben musst du nicht machen!